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AGB für Unternehmer (B2B)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer (B2B)

1. a) Unseren Lieferungen, Leistungen und Angebote an Unternehmer liegen auch ohne ausdrückliche Erwähnung ausschließlich die folgenden Bedingungen (AGB) zugrunde. Diese gelten für alle Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.

1. b) Bei abweichenden Vereinbarungen, insbesondere widersprechenden Einkaufsbedingungen, bedarf es zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir dem nicht widersprechen.

2. a) Die Angebote sind unverbindlich. Änderungen der Angebote in Ausführung und Farbe bleiben vorbehalten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Aufträge gelten als angenommen, wenn wir den Auftrag ausführen. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2. b) Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.

2. c) Nach Annahme des Auftrages sind wir berechtigt, nach der Wahl ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn eine Änderung in der Firma der Gesellschaft oder der Person des Käufers eintritt, oder seine Kreditwürdigkeit infolge, uns nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, nach unserem Ermessen als zweifelhaft erscheint.

2. d) Der Käufer muss sich vor Auftragserteilung über eventuelle Auflagen informieren, insbesondere über TÜV-Freigaben und Auflagen des Fahrzeugherstellers.

3. a) Die Preisangaben sind unverbindlich. Maßgeblich sind die am Liefertag gültigen Listenpreise.

3. b) Die Preise verstehen sich ab unserem  jeweiligen Lager. Falls nicht anders vereinbart, trägt der Käufer die Kosten für Versand und Verpackung. Die Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung trägt, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, der Käufer.

3. c) Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

3. d) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.

3. e) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.

3.f) Der Besteller darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt sind oder von uns nicht bestritten oder anerkannt werden.

3.g) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.a) Lieferungen werden baldmöglichst durchgeführt. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

4.b) Beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, unabhängig davon, ob sie bei uns oder einem unserer Lieferanten eintreten, etwa Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe bei uns oder unseren Lieferanten und ähnlichem, sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit nach unserem Ermessen zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.

4.c) Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als einen Monat nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (einschließlich etwaiger Folgeschäden)  sind unbeschadet der Regelung unter Ziffer 4.d)  ausgeschlossen; das gleiche gilt für Aufwendungsersatz.

4.d) Der unter Ziffer 4.c) geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vetragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für den fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

4.e) Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffern 4.c) und 4.d) gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

4.f)  Bei Annahmeverweigerungen gehen die Lieferungskosten in jedem Fall  zu Lasten des Käufers.

4. g) Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.

5. a) Lieferungs- und Leistungsort ist unser Geschäftssitz.

5. b) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Besteller auf diesen über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen unseres Werksgeländes auf den Käufer über.

5. c) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner sonstigen Rechte entgegenzunehmen.

5. d) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

6. a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile selbst dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch nicht wesentliche Bestandteile im Sinne von § 93 BGB werden.

6. b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen uns seine Einziehungsbefugnis (Ziffer 6.e), 2.Absatz) zu widerrufen.

Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

Der Käufer räumt uns das Recht ein die Ware zu demontieren, wo das Fahrzeug gefunden wird. Der jeweilige Garageninhaber oder Grundstückseigentümer, bei welchem das Fahrzeug abgestellt ist, wird hiermit durch den Käufer zur Herausgabe der Ware an uns ermächtigt. Insbesondere erklärt der Käufer ausdrücklich, dass er nicht versuchen wird, die Herausgabe zu verzögern, mit dem Hinweis, die Ware sei durch Verbindung mit dem Fahrzeug Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden. Der Käufer ist sich bewusst, dass er sich in dieser Beziehung nicht auf gesetzliche Bestimmungen berufen kann, weil die Trennung z.B. der Felgen und Reifen vom Fahrzeug jederzeit möglich ist, ohne den Wert der Ware oder des Fahrzeuges im Einzelnen zu beeinträchtigen.

6. c) Der Besteller ist verpflichtet die Waren, bis zur vollständigen Bezahlung unter dem Aspekt des Eigentumsvorbehaltes, pfleglich zu behandeln.

6. d) Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherungsübereignung abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibenden Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.

6. e) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen, dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inklusive Mehrwertsteuer) ab.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetreten Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen (insbesondere Zahlungsverzug) durch den Besteller widerrufen werden.

6. f) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, sodass wir als Hersteller gelten. Bleibt es bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritten deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.

6. g) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 30% übersteigt.

6. h) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie die Pfändung des Lieferstandes durch uns gilt als Rücktritt vom Vertrag. Eine Fristsetzung durch uns vor Ausübung des Rücktrittsrechtes ist nicht erforderlich.

7. Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Besteller wie folgt:

7. a) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte einer der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern

Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der den mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

7. b) Sollte die in Ziffer 7.a) genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.

Soweit sich nachstehend (Ziffer 7.d)) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung), ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.

7. c) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.

7. d) Der in Ziffer 7.b) geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Im Übrigen ist sie gemäß Ziffer 7.b) ausgeschlossen.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird.
Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst.

Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

7. e) Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechtes sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer kann im Falle des Satzes 2 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. f) Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.

8. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Bestellers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Weiterverarbeitung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schäden entstehen, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter Ziffern 7 und 9 entsprechend.

9. Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken.

Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

9. a) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch unser Vertretenmüssen unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.

9. b) Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Besteller uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Absatz 1 und 2 entsprechend. Wird vor der Ablieferung vom Auftraggeber in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

9. c) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretene Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Gläubigers eintritt.

Im Falle der Unmöglichkeit behalten wir in den vorgenannten Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 Abs. 2 BGB.

9. d) Weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubte Handlungen sowie sonstige deliktische Haftungen), sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte.

Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit geht.

Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung unsere Haftung auslöst.

Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Ansprüche aus Zusicherung oder Garantien kann der Besteller nur geltend machen, falls seine behaupteten Ansprüche auf Angaben unsererseits beruhen, die von uns ausdrücklich als Zusicherung oder Garantie bezeichnet wurden.

10. Vorableistungen durch uns für noch nicht oder später nicht anerkannte Reklamationen bedeuten keine Anerkennung der Beanstandungen. Wir behalten uns eine nachträgliche Berechnung vor.

11. Bei Verschleißteilen (z.B. Reifen) hat sich der Käufer entweder dem tatsächlichen Verschleiß entsprechend kostenmäßig zu beteiligen oder sich die gezogenen Nutzungen entgegenhalten zu lassen.

12. Beschädigungen, die durch den Beförderer verursacht wurden, sind diesem zu melden. Die entsprechenden Fristen sind dabei zu beachten. Rücknahmeverpflichtungen bestellter und richtig gelieferter Ware erkennen wir dabei nicht an. Bei Rücknahme aus Kulanz behalten wir uns einen Abzug von 10 % vom Bruttorechnungsbetrag als Bearbeitungsgebühr vor. Bei Rücknahme bestellter und richtig gelieferter Ware erteilen wir grundsätzlich eine Gutschrift unter Abzug der entstandenen Liefer- und Lagerkosten.

13. Für etwaige Irrtümer in Listen und Rechnungen behalten wir uns das Recht der Reklamation und Nachberechnung vor.

14. (entfällt)

15. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Chemnitz. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselproteste. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wir sind allerdings berechtigt, den Besteller auch an einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

16. Im Übrigen gelten, soweit dies hier nicht anders bestimmt ist, die Vorschriften des BGB und, soweit anwendbar, die des HGB.

17. (entfällt)

18. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus den auf diesen Bedingungen beruhenden Verträgen gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

19. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen nicht wirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht.